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AGB & AVG

Allgemeine Verpackungsbedingungen

1. Allgemeines – Angebot

1.1 Unsere Allgemeinen Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen sind dann nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bestellbedingungen die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.

 

2. Umfang der Leistungen – Schriftform

2.1 Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie alle sonstigen Erklärungen, insbesondere Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung. Gleiches gilt für etwaige Zusagen, Beratungen und Erklärungen unseres Personals.

2.3 Von allen Zeichnungen, Skizzen und Modellen behalten wir uns das Copyright  ausdrücklich vor; Abschriften oder Kopien dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gefertigt werden.

 

3.Preise

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese im Zeitpunkt der Rechnungstellung anfällt.

3.2 Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare, erschwerte Arbeitsbedingungen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Kunden zusätzliche Stillstandkosten des von uns eingesetzten Personals anfallen.

 

4. Verpflichtungen des Auftraggebers

4.1 Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nicht anders vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionschutzmitteln behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber uns die zutreffenden Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für die Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.

4.2 Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, für welche Güter wegen besonderer Korrosionsgefährdung Dichtverpackungen unter Zugabe von Trockenmitteln oder andere Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.

4.3 Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk-Carrier), sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umweltbelastungen ergeben.

4.4 Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.5 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichenden Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.

4.6 Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung zu übermitteln.

4.7 Für ausreichende Versicherung der zu verpackten Güter (z.B. Transport-, Lager-, Feuerversicherung)hat der Auftraggeber zu sorgen; unbeschadet der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gem. Abs. 10.

 

5. Zahlung

5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten; die Einzelheiten ergeben sich aus unserer Rechnung.

5.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen insoweit, als der Gegenanspruch des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

6. Leistungszeiten

6.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für Leistungszeit unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

6.2 Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, gleichgültig, ob dies bei uns oder an anderen Stellen eintreten, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Eine Verlängerung der Leistungszeit tritt auch dann ein, wenn die vorher erwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Leistungsverzuges entstehen. Wir sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

6.3 Geraten wir in Verzug und weist der Auftraggeber uns nach, dass ihm aus diesem Grund ein Schaden entstanden ist, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, nicht jedoch mehr als max. 5% des Wertes der verspäteten Verpackung. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6.4 Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine den Umständen nach angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er berechtigt, sofern wir auch diese Frist aus Gründen verstreichen lassen, die wir zu vertreten haben, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen jedoch dem Auftraggeber nur zu, wenn die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

6.5 Verzögert sich der vereinbarte Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen etwa anfallende Mehrkosten zu seinen Lasten.

 

7. Gefahrenübergang

Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über; spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an unseren Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller bereits entstanden Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber vor.

 

9. Haftung für Mängel

9.1 Soweit wir gewährleistungspflichtig sind, sind wir verpflichtet, nach unserem eigenen Ermessen entweder auf eigene Kosten den eingetretenen Mangel zu beseitigen oder eine Neuverpackung vorzunehmen. Zur Durchführung der uns treffenden Gewährleistungspflicht hat uns der Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

9.2 Schlägt die Mangelbeseitigung aus Gründen fehl, die wir zu vertreten haben, insbesondere verzögert sich die Mangelbeseitigung über uns gesetzte angemessene Fristen hinaus oder wir sind nicht in der Lage, den Mangel zu beseitigen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechenden Herabsetzung der Vergütung zu verlangen (Wandelung oder Minderung). Diese Rechte stehen dem Auftraggeber auch dann zu, wenn wir die Durchführung der Mangelbeseitigung schuldhaft verzögern oder die uns treffende Mangelbeseitigungspflicht schuldhaft verletzen.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Entgegennahme des verpackten Gutes am Ablieferungsort die Verpackung auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkenn lässt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Gewährleistungs- und Ersatzansprüche verpflichtet, eine schriftliche Rüge auszusprechen und uns Gelegenheit zur Tatbestandsaufnahme zu geben. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang.

9.4 Voraussetzung jeder Gewährleistungshaftung ist der Nachweis, dass der gerügte Mangel auf eine Pflichtverletzung beruht, die ihre Ursache vor Gefahrenübergang hat. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aus Gründen zollrechtlichter Inspektion geöffnet oder beschädigt werden.

 

10. Haftungsbegrenzung – Haftungsfreizeichnung

10.1 Soweit wir für Schäden am Verpackungsgut oder für Vermögensschäden haftbar sind, beschränkt sich unsere Haftung auf die Deckung unserer Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme für Sachschäden beträgt EUR 500.00 je Schadensereignis. Vermögensschäden sind nach näherer Maßgabe des Versicherungsschutzes mitversichert. Detailinformationen stellen wir auf Anforderung zur Verfügung. Die Versicherungssumme ist auf EUR 1.500.000 je Versicherungsjahr maximiert.

10.2 Unter Berücksichtigung der Regelung von Abs. 10.1. steht es dem Auftraggeber frei, wegen des besonderen Risikos einen weiteren Versicherungsschutz zu verlangen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.

10.3 Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. 10.1 gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Verpackung sowie bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten.

 

11. Haftungsfreizeichnung zugunsten Dritter

Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber unseren Arbeitnehmern/Angestellten/Mitarbeitern/Erfüllungsgehilfen/Subunternehmern geltend macht.

 

12. Beweislast – Verjährung

12.1 Die Beweislast für das Vorliegen eines Gewährleistungs- oder Haftungsfalls obliegt dem Auftraggeber, er ist insbesondere verpflichtet, etwaige Beweise an Ort und Stelle zu sichern, damit wir Gelegenheit haben, uns von der Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs- dem Grunde und der Höhe nach –zu überzeugen. Gewährt er uns nicht diese Gelegenheit zur Sicherung des Beweises, so sind wir insoweit von jeder Haftung frei.

12.2 Unsere Haftung verjährt grundsätzlich in den gesetzlichen Gewährleistungsfristen; dies gilt auch für etwaige Schäden am verpackten Gut. Soweit ein darüber hinausgehender Sachschaden oder Personenschaden eingetreten ist, gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

 

13. Gerichtsstand – Geltungsbereich

13.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist das für unseren Wohnsitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.

13.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3 Vorstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleiten im Sinn von §24 AGB-Gesetz; die Regelung von Abs. 13.1 gilt nur gegenüber Vollkaufleuten.

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