Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand März 2025
Allgemeines
§1 Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Clemens Fritze Industrieverpackungen GmbH & Co. KG (im Folgenden „CF“). Entgegenstehende Bedingungen erkennt CF nicht an. Die AGB gelten auch dann, wenn CF die vertraglich geschuldete Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Unternehmen im Sinn von §14 BGB.
§2 Vertragsschluss und Unterlagen
2.1 Angebote von CF sind freibleibend. Angebote der Firma CF sind 3 Wochen gültig.
2.2 Alle Vereinbarungen zwischen CF und Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält CF sich die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise der Firma CF verstehen sich „ab Werk“ und in „EURO“. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird gesondert ausgewiesen.
3.2 Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss aufgrund nicht vorhersehbarer und durch CF nicht zu vertretender Umstände die Gesamtkosten der zu erbringenden Leistungen erhöhen, behält sich CF das Recht vor, den Preis in entsprechendem Maße zu erhöhen. CF wird den Auftraggeber rechtzeitig über die Preisanpassung informieren. Im Falle einer Erhöhung des Preises um mehr als 5% innerhalb eines Jahres ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer hat seinen Rücktritt innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung zu erklären.
3.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§4 Leistungszeit
4.1 Für die Leistungszeit ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma CF maßgebend.
4.2 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die CF gemäß §276BGB nicht zu vertreten hat und die die Erfüllung der Vertragspflichten behindern, entbinden die Firma CF von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen solange die Ereignisse andauern. CF ist verpflichtet, den Auftraggeber über Eintritt und erwartete Dauer solcher Ereignisse zu informieren.
4.3 Für Lieferverzug auf Grund leichter Fahrlässigkeit haftet CF für den Schadenersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf maximal 5% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf maximal 25% des Wertes der Leistung.
4.4 Mehrkosten auf Grund von Verzögerungen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, gehen zu seinen Lasten.
§5 Haftung
5.1 Für Schadenersatzansprüche durch den Auftraggeber, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, haftet CF nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Wird CF keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Firma CF begrenzt. Die Deckungssumme für Sachschäden beträgt 4.000.000 € pro Schadensereignis.
5.3 Eine weitergehende Haftung der Firma CF auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
5.4 Sollte der Auftraggeber anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistungen Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen, gelten die Haftungsbegrenzungen nach dieser Klausel auch.
5.5 Ist die Haftung gegenüber der Firma CF ausgeschlossen oder eingeschränkt, gilt die auch für die persönliche Schadenersatzhaftung ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.3 Es steht dem Auftraggeber frei, aufgrund besonderer Risiken weitergehenden als in §5.2 genannten Versicherungsschutz zu verlangen. Wird eine weitergehende Versicherung zu Gunsten des Auftraggebers abgeschlossen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.
§6 Rückgabe von Verpackungen
6.1 Fallen Verpackungen der Firma CF unter die gesetzliche Rücknahmepflicht nach §15VerpackG, werden diese auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers am Sitz der Firma CF zurückgenommen. Die Kosten der Rücknahme und Entsorgung trägt der Auftraggeber. Die Höhe der zu erwartenden Kosten der Entsorgung teilt CF dem Auftraggeber im Falle eines Rücknahmeverlangens vorab mit.
§7 Gerichtsstand und Erfüllungsort
7.1 Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht als ausschließlich zuständig.
7.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma CF der Erfüllungsort.
7.3 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Bestimmungen für Warenlieferungen
§8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Firma CF behält sich das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Auftrag vor.
§9 Mängelhaftung bei Warenlieferungen
9.1 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß, unverzüglich und vollständig nachkommt. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen.
9.2 Liegt ein durch Firma CF zu vertretender Mangel an der Liefersache vor, ist CF nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird durch Firma CF verweigert, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nur nach Maßgabe des §5.
9.3 Die Verjährungsfrist für alle gegen Firma CF gerichteten Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung der Kaufsache.
§10 Abnahme der bestellten Waren
10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch ihn bestellten Waren innerhalb von 10 Werktagen nach dem vereinbarten Fertigstellungsdatum abzunehmen.
10.2 Findet die Abnahme der Waren nicht statt, wird die Firma CF ungehindert dessen nach Ablauf der Frist aus 10.1 die Leistung abrechnen.
10.3 Die Firma CF behält sich vor, die nicht abgenommenen Waren weitere 10 Tage nach Verstreichen der Abnahmepflicht zu entsorgen und die Aufwendungen zur Entsorgung der Waren dem Auftraggeber angemessen in Rechnung zu stellen.
10.3 Die vorhergehenden Regelungen (10.1 und 10.2) gelten auch für Packmittel, die explizit zur Verwendung für einen Verpackungsauftrag des Auftraggebers produziert wurden. Die Abnahmepflicht für solche Packmittel bleibt auch bestehen, sollte der Verpackungsauftrag nach Fertigstellung der Packmittel storniert werden. Sind die Packmittel zum Zeitpunkt der Stornierung komplett oder teilweise fertiggestellt, hat die Firma CF das Recht die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
§11 Geistiges Eigentum
11.1 Sämtliche Angebote, Kostenschätzungen oder sonstige Ausarbeitungen stehen im geistigen Eigentum der Firma CF und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht (komplett oder teilweise) an Dritte weitergegeben werden.
11.2 Bei festgestellten Verstößen behält sich die Firma CF die Nutzung von Rechtsmitteln vor und wird dem Verursacher in jedem Fall eine Erstellungs- und Bearbeitungsgebühr von 2.000 € (netto) je Vorgang in Rechnung stellen.
Bestimmungen für Verpackungsleistungen
§12 Verpflichtungen des Auftraggebers
12.1 Um eine ordnungsgemäße Durchführung des Verpackungsauftrages zu gewährleisten, obliegt es dem Auftraggeber, das zu verpackende Gut rechtzeitig und in einem zur Verpackung geeigneten Zustand der Firma CF zur Verfügung zu stellen. Wurde nichts anderes schriftlich vereinbart, sind besonders korrosionsanfällige Teile zu säubern und mit Kontaktkorrosionsschutzmitteln zu behandeln. Ferner sind der Firma CF durch den Auftraggeber zutreffende Gewichte und sonstige besondere Eigenschaften des Packgutes rechtzeitig schriftlich zu übergeben. Besondere Sorgfalt ist bei Angaben zu Schwerpunkten, Anschlagpunkten sowie allen weiteren Angaben zu Risiken und Anforderungen, die sich aus Transportart, Transportweg, evtl. Lagerung und Handling des Gutes ergeben, erforderlich.
12.2 Für die Übersetzung der Kollilisten in andere Sprachen als Deutsch ist der Auftraggeber verantwortlich.
12.3 Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackungsdienstleistung im Betrieb der Firma CF. Es obliegt dem Auftraggeber für einen rechtzeitigen An- und Abtransport der Güter zu sorgen.
12.4 Ist die Verpackungsdienstleistung außerhalb des Betriebes der Firma CF durchzuführen, liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers rechtzeitig und unentgeltlich für ausreichend Platz, Energie, erforderliche Hebezeuge (ggf. einschließlich Bedienpersonal) nebst Anschlagmitteln sowie eine Entladung der Packmittel und Hilfspackmittel zu sorgen. Die Arbeitszeiten und der Ort der Verpackung werden im Vorfeld von beiden Vertragsparteien schriftlich festgelegt.
12.5 Findet die Verpackungsdienstleistung außerhalb des Betriebes der Firma CF statt, so hat der Auftraggeber rechtzeitig über die am Ort der Leistungserbringung geltenden Sicherheitsbestimmungen zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Sicherheits- und Gesundheitsrisiken bei der Durchführung der Arbeiten zu schützen.
12.6 Die Angaben zur Markierung der Kollis sind der Firma CF rechtzeitig vor Durchführung der Verpackung schriftlich in elektronischer Form zu übergeben.
12.7 Für eine ausreichende Versicherung der zu verpackenden Güter hat der Auftraggeber, unabhängig von der Haftpflichtversicherung der Firma CF, zu sorgen.
§13 Gefahrübergang bei Verpackungsleistungen
13.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt.
§14 Leistungsumfang und Mängelhaftung bei Verpackungsleistungen
14.1 Soweit nichts anderes vereinbart, verpackt der Auftragnehmer in Anlehnung an die Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten und Exportverpackung (HPE) e.V.
14.2 Die Firma CF ist zur Anwendung von Korrosionsschutzmaßnahmen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wird die Anwendung von Korrosionsschutzmaßnahmen vereinbart, sind diese vertragsgemäß beschaffen, wenn der Korrosionsschutz in Anlehnung an die Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel Paletten und Exportverpackung (HPE) e.V erfolgt und für die Dauer des vereinbarten Konservierungszeitraumes, gerechnet ab Verpackungsdatum, anhält.
14.3 Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß, unverzüglich und vollständig nachkommt. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen.
14.4 Der Nachweis, dass der gerügte Mangel seine Ursache in einer Pflichtverletzung der Firma CF vor dem Gefahrübergang hat, ist Voraussetzung jeder Sachmängelhaftung. Wird die Beschaffenheit der Verpackung durch unsachgemäßes Stauen, Umschlagen, Lagern oder durch Änderung, Öffnung oder einen sonstigen Eingriff auch bei einer beschädigten Verpackung durch Dritte beeinflusst und geht damit eine Beschädigung der Waren des Auftraggebers einher, liegt kein Mangel des vom Auftragnehmer geschuldeten Werkes vor. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte vorverpackte Gegenstände zu verpacken, haftet der Auftragnehmer für Schäden des verpackten Gutes nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese auf einen Mangel der Verpackungsleistung des Auftragnehmers zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, deren Ursache in einer mangelhaften Verpackung durch den Auftraggeber oder Dritte liegt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das verpackte (bzw. das zu verpackende) Gut bei Entgegennahme auf vorhandene Beeinträchtigungen zu untersuchen.
14.5 Im Falle eines durch die Firma CF zu vertretenden Mangels der Verpackungsleistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Schadenersatzansprüche bestehen in diesem Fall nur in dem unter §5 geregelten Umfang.
14.6 Die Verjährungsfrist für alle gegen Firma CF gerichteten Gewährleistungsansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Ab- bzw. Entgegennahme des verpackten Gutes durch den Auftraggeber.
§15 Abnahme
15.1 Der Auftraggeber hat die Pflicht, die Verpackungsleistung nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Verpackungsleistung gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme binnen 3 Tagen nach Fertigmeldung nicht unter schriftlicher Angabe eines Mangels verweigert.
§16 Abholung der verpackten Güter und Nachlagerung
16.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für ihn auf dem Gelände der Firma CF verpackten Güter innerhalb von 10 Werktagen nach dem vereinbarten Fertigstellungsdatum abzuholen.
16.2 Findet die Abholung der Güter nicht statt, wird die Firma CF ungehindert dessen nach Ablauf der Frist aus 10.1 die Leistung abrechnen.
16.3 Findet die Abholung der Waren nicht innerhalb der gesetzten Frist statt, behält Firma CF sich vor die Kosten der Nachlagerung wochenweise zu berechnen (Halle: 2,50 € pro m² und Woche, Schuppen: 1,50 € pro m² und Woche, Freifläche: 1,00 € pro m² und Woche).
16.4 Anfallende Kosten für Nachlagerung werden monatlich abgerechnet.
§17 Geistiges Eigentum
17.1 Sämtliche Angebote, Kostenschätzungen oder sonstige Ausarbeitungen stehen im geistigen Eigentum der Firma CF und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht (komplett oder teilweise) an Dritte weitergegeben werden.
17.2 Bei festgestellten Verstößen behält sich die Firma CF die Nutzung von Rechtsmitteln vor und wird dem Verursacher in jedem Fall eine Erstellungs- und Bearbeitungsgebühr von 2.000 € (netto) je Vorgang in Rechnung stellen.
§18 Gewährleistung
18.1 Im Fall mangelhafter Leistung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche mit folgenden Maßgaben zu:
18.1.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme.
18.1.2 Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nur nach Maßgabe des §5.